InhaltKirchenaustritteDer Austritt aus der Kirche muss beim zuständigen Amtsgericht erklärt werden oder es muss eine entsprechende Erklärung über einen Notar beim Amtsgericht eingereicht werden. Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Der Kirchenaustritt kann nur persönlich unter Vorlage des Personalausweises und eventueller Vorlage des Familienstammbuches (bei Verheirateten) innerhalb der Öffnungszeiten erklärt werden. Der Taufort ist bei dem Austritt anzugeben.
Hinweis:Für den Kirchenaustritt wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 € erhoben.
Besonderheit bei Kindern:Für den Austritt eines Kindes unter 14 Jahren (bei Geschäftsunfähigen der gesetzliche Vertreter) müssen beide Eltern den Austritt erklären, bzw. der Elternteil, dem die Personensorge zusteht. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so muss das Kind der Austrittserklärung selbst zustimmen. Kinder ab dem 14. Lebensjahr erklären den Kirchenaustritt selbständig wie Volljährige.
Für eine anschließende Änderung der Steuerkarte ist seit 01.01.2011 ausschließlich das Finanzamt zuständig.
Der Wiedereintritt oder Neueintritt in eine Kirche ist nur über die jeweilige Kirchengemeinde möglich. Zum Wiedereintritt wird evtl. die Vorlage der Bescheinigung noch einmal erforderlich. |
Zusätzliche Informationen |
© Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2012