Vordruck und weitere Hinweise zur Beratungshilfe externer Link, öffnet neues Browserfenster

Hinweis: Es müssen bei der Beratungshilfe die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegt werden. Es wird daher empfohlen, entsprechende Belege bei der Beratung durch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin bereitzuhalten.

Die Rechtsantragsstelle hat montags, mittwochs und freitags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr geöffnet.

Bitte vereinbaren Sie zur Aufnahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglichst vorab einen Termin.

Die Rechtsantragstelle bietet Ihnen direkte und praktische Hilfestellung, wenn Sie Anträge und Schriftsätze an das Gericht richten wollen. Sie können beispielsweise Klagen, Klageerwiderungen, einstweilige Verfügungen/Anordnungen und andere Erklärungen dort zu Protokoll geben.

Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger geben Ihnen Formulierungshilfen und achten darauf, dass Form und Fristen eingehalten werden. Eine kostenlose und umfangreiche rechtliche Beratung darf die Rechtsantragstelle Ihnen jedoch nicht geben. Für Rechtsberatung sind nach dem Rechtsberatungsgesetz ausschließlich die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe - insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - zuständig.

Wenn Sie einen Antrag oder eine Erklärung zu Protokoll geben wollen, müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass,
  • ein Anschreiben des Gerichts, aus dem sich das Aktenzeichen des Verfahrens und der Verfahrensgegenstand ergeben,
  • sofern vorhanden, nötige Beweismittel (z.B. Verträge, Quittungen, Bestätigung von Zeugen oder Korrespondenz mit der Gegenseite)
  • bei einstweiligen Anordnungen zusätzlich jede Dokumentation über den Sachverhalt (z.B. Kopie einer Strafanzeige, Chatverläufe, ärztliches Attest).
  • Belege über die finanzielle Situation (z.B. Lohnbescheinigung, Sozialhilfebescheid, Kontoauszüge).

Können Sie Ihren Sachvortrag nicht mit geeigneten Beweismitteln belegen, bleibt noch die Möglichkeit Ihre Angaben nach einer entsprechenden Belehrung an Eides statt zu versichern.

Beachten Sie bitte die Sprechzeiten der Rechtsantragstelle des für Sie zuständigen Gerichts.

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